Grundbuch (2)
Das Grundbuch
Das Grundbuch: Eine Auflistung aller Grundstücke

Jede Gemeinde führt beim zuständigen Amtsgericht oder beim Grundbuchamt ein Grundbuch, in dem alle Grundstücke der jeweiligen Gemarkung eingetragen sind. Im Grundbuch sind die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück enthalten. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, das bedeutet, was darin steht, gilt als zutreffend bis der Gegenbeweis erbracht ist. Die Bestandteile sind das Deckblatt, das Bestandsverzeichnis und die Abteilungen I bis III.
Beschreibt das Grundstück: Das Bestandsverzeichnis
Im Bestandverzeichnis sind alle Grundstücksangaben hinterlegt. Dazu gehören die Gemarkung, der Flur und das Flurstück sowie die Größe und die Nutzungsart des jeweiligen Grundstücks. Damit wird es mit allen Eigenschaften zweifelsfrei im Grundbuch beschrieben. Von weit größerer Bedeutung sind allerdings die Inhalte der Abteilungen I, II und III.
Eigentumsverhältnisse und Lasten: Zu finden in den Abteilungen I bis III

Die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück sind in der Abteilung I gespeichert. Hier findet man Angaben darüber, wem ein Flurstück gehört. Von großer Bedeutung für den Wert eines Grundstücks können mögliche Lasten oder Einschränkungen sein, die in Abteilung II enthalten sind. Hier wird ein potenzieller Käufer Vorkaufsrechte, Grunddienstbarkeiten und Dauerwohnrechte finden, die den Wert schmälern können. Ebenso wichtig ist die Abteilung III, in der Belastungen wie Grundpfandrechte und Hypotheken hinterlegt sind.