Das Grundbuch
Die Grundlage Ihres zukünftigen Eigentums
Das Grundbuch als Eigentumsnachweis
Bei dem Grundbuch handelt es um ein amtliches Register, in dem unter anderem verzeichnet ist, wer der Eigentümer eines Grundstücks ist. Die Eintragung ins Grundbuch ist obligatorisch, sodass jedes hierzulande vorhandene Grundstück mit bestimmten Daten wie Größe (Fläche), exakte Lage und dem Eigentümer im Grundbuch verzeichnet sein muss. Nur wer im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstückes genannt wird, ist auch rechtlich betrachtet Eigentümer. Geführt wird das Grundbuch vom und beim zuständigen Grundbuchamt (Amtsgericht).
Die drei Abteilungen des Grundbuchs – Abteilung I und II

Das Grundbuch ist hierzulande in drei Abteilungen gegliedert. In Abteilung I werden die Eigentümer des jeweiligen Grundstückes sowie auch eventuelle Erbbauberechtigte eingetragen. Auch die Grundlagen der Eintragung werden in dieser ersten Abteilung genannt. In Abteilung II des Grundbuches sind die sogenannten Lasten und Beschränkungen eingetragen, die nicht in der dritten Abteilung aufgeführt sind. Das sind zum Beispiel Grunddienstbarkeiten und Verfügungsbeschränkungen (Wohnrecht, Insolvenzvermerke etc.).
Abteilung III des Grundbuchs – Die Grundpfandrechte
Auch in Abteilung III des Grundbuchs werden Lasten und Beschränkungen eingetragen, hier jedoch die Grundpfandrechte. Dabei handelt es sich vor allem um Hypotheken und Grundschulden, die meistens zu Gunsten einer Kredit gebenden Bank eingetragen sind. Aber auch sogenannte Zwangssicherungshypotheken, die mitunter vom Finanzamt bei Steuerschulden zur Eintragung veranlasst werden, finden sich in dieser dritten Abteilung des Grundbuchs.