So schreiben Sie
ein Denkmal von der Steuer ab!
Denkmal von der Steuer abschreiben
Wer ein Denkmal bewohnt, besitzt oder vermietet und dieses saniert, trägt zu dessen Erhaltung bei. Das belohnt der Staat durch Steuervorteile. Das Einkommenssteuergesetz regelt diese Vorteile durch die Denkmalabschreibung oder kurz Denkmal-AfA (nach §§ 7h,7i und 10f des EStG).
So funktioniert die Abschreibung:
Die Investitionen in ein Baudenkmal werden vom Staat belohnt. Denn die Herstellungskosten, gemeint sind Ausgaben für Baumaßnahmen, also Sanierungen, die zur Erhaltung oder zur weiteren zweckvollen Nutzung des Denkmals dienen, dürfen als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden und reduzieren dadurch das zu versteuernden Einkommen.
In der Regel übersteigen die Baukosten den Kaufpreis der alten Immobilie und verschaffen dem Investor nach Sanierung eine solide Kapitalanlage, egal ob die Immobilie anschließend vermietet oder selbstgenutzt wird. Die unterschiedliche Verfahrensweise bei der Abschreibung dieser Immobilien richtet sich nach den Gegebenheiten. Hier unterscheidet das Finanzamt zwischen Gebäuden, die in der Denkmalliste eingetragen sind und Gebäuden, die in einem ausgewiesenen Sanierungsgebiet liegen. Gebäude, die in der Denkmalliste eingetragen sind, werden nach § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG), Gebäude in einem Sanierungsgebiet nach § 7 h (EStG) abgeschrieben. Hier sollte auf jeden Fall vor Kauf und vor Sanierung Kontakt zur zuständigen Denkmalschutzbehörde aufgenommen werden. Das Gesetz sagt:
Bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen."
Innerhalb von Sanierungsgebieten erhalten auch Gebäude, die nicht als Denkmal gelten, die gleichen Förderungen (§ 7h EStG). Auch Eigennutzern kommen die besonders günstigen Förderungen aus dem Einkommenssteuergesetz § 10f zugute. Sie können die Aufwendungen für Bau und Erhaltung Ihrer denkmalgeschützte Immobilie bis "im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent als Sonderausgaben abziehen", so das Gesetz. Dies gilt für alle, die das Gebäude ab dem Jahr der Aufwendungen selbst bewohnen.
Gibt es mehrere Eigentümer, funktioniert die Absetzung anteilig je nach Größe des Eigentumsanteils. Hierüber ist auch der Besitz von Eigentumswohnungen geregelt.
Mehr darüber finden Sie unter: http://www.investition-baudenkmal.de/343-624/Denkmalabschreibungen.htm.
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