Energieausweis (3)
Der Energieausweis: Nützliche Informationen
Die Ausweispflicht gilt nicht:
- für Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden, wie beispielsweise Ferienhäuser;
- für Gebäude, die nur für kurze Dauer errichtet werden, wie zum Beispiel Zelte oder Traglufthallen;
- für Gebäude mit speziellen Nutzungen wie zum Beispiel bei bestimmten, geringfügig beheizten Betriebsgebäude, Ställe oder Gewächshäuser;
- für kleine Gebäude mit weniger als 50 m2 Nutzfläche sowie denkmalgeschützte Gebäude. In Baudenkmälern muss auch kein Ausweis ausgehängt werden.
Seit wann gilt die Pflicht, Energieausweise potenziellen Käufern und Mietern zugänglich zu machen?
Je nach Gebäudeart und Baualter wurde die Verpflichtung, potenziellen Käufern und Mietern einen Energieausweis vorzulegen, stufenweise eingeführt:
- seit 1. Juli 2008 für Wohngebäude, die bis Ende 1965 fertig gestellt wurden;
- seit 1. Januar 2009 für später errichtete Wohngebäude;
- seit 1. Juli 2009 für Nichtwohngebäude.
- Die Ausweispflicht bezieht sich auf zukünftige Verkaufs-, Vermietungs-, Verpachtungs- und Leasingangelegenheiten, nicht auf bestehende Rechtsverhältnisse;
- Wer zukünftig gegen Entgelt vermietet, muss den potenziellen Mietern einen Energieausweis vorlegen.
- Der Eigentümer kann mit einem Bußgeld belangt werden, wenn der Energieausweis einem potenziellen Mieter oder Käufer nicht oder nicht rechtzeitig - das heißt: spätestens unverzüglich, nachdem dieser es verlangt hat - vorgelegt wird.
Betreff: Energieausweis
Stand:04.2011