Protokollierung (2)
Die Protokollierung
Nur vor einem Notar: Die Protokollierung
Die geltenden Formvorschriften für den Immobilienkauf schreiben vor, dass der Kaufvertrag vor einem Notar abzuschließen ist. Er hat ihn zu dokumentieren und auf der Basis des unterschriebenen Vertrags die Übertragung des Eigentums an der Immobilie herbeizuführen. Dies geschieht mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Auflassung im Grundbuch.
Vom Käufer auszuwählen: Der Notar des Vertrauens
Das Recht, den zu befassenden Notar zu wählen, liegt grundsätzlich beim Käufer. Handelt es sich um den Kauf einer denkmalgeschützten Immobilie, die zu einem Mehrfamilienhaus oder gar zu einer großen Anlage gehört, werden die Kaufverträge meist von einem einzigen Notar protokolliert, der häufig seit längerer Zeit für den Bauträger oder den Verkäufer tätig ist. In diesem Fall empfiehlt es sich, auf den Rat des Verkäufers zu hören und den vorgeschlagenen Notar zu akzeptieren, damit nicht noch weitere Beteiligte involviert werden.
Gleiche Kosten für alle: Notare machen keine Unterschiede
Die Notar- und Grundbuchkosten sind bei allen Notaren gleich, sie machen etwa 1,5 Prozent des Kaufpreises aus. Vor dem Hintergrund der anfallenden Kosten ist es unerheblich, welcher Notar am Ende mit der Protokollierung beauftragt wird. Die Kosten basieren auf einer gesetzlichen Festlegung, so dass der einzelne Notar hier kaum Handlungsspielraum hat.