Kapitalanleger
(Auszug aus dem Gesetz Absatz 1)
Einkommensteuergesetz - bei der Kapitalanlage
Die Vorgehensweise in einem Sanierungsgebiet
Bei der Höhe der abschreibungsfähigen Herstellungskosten unterscheidet das Einkommensteuergesetz zwischen einem Baudenkmal (§ 7i EStG) oder einem förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebiet (§ 7h EStG). Der Unterschied liegt ausschließlich in der Handhabung der Sanierung und der Prüfung der Sanierungshöhe. Bei einem Objekt in einem ausgewiesenen Sanierungsgebiet wird ein Sanierungsvertrag mit der Stadt geschlossen, dieser sieht die zu erwartenden Sanierungsmaßnahmen vor und führt zu einer Vorabkalkulation und einem voraussichtlichen Sanierungsanteil. Dieser wird nach Fertigstellung überprüft und es ergeht erfahrungsgemäß nach ca. 8-12 Wochen eine Bescheinigung. Dieser Zeitfaktor kann natürlich regional unterschiedlich sein.
Die Erlangung der Bescheinigung beim Baudenkmal
Bei einem Baudenkmal muss Hand in Hand mit dem Amt für Denkmalpflege saniert werden. Die Erlangung der Bescheinigung ist bei einem Baudenkmal aufwendiger. Die Bescheinigung ist auf einem Formular zu beantragen. Die Rechnungen sind nach Gewerken geordnet, entsprechend aufzulisten und dem Antrag beizufügen. Erforderlich ist vor allem die Vorlage aller Schlussrechnungen. Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung. Kassenzettel müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Originalangebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist.
Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Originalkalkulation verlangt werden. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahmen. Auf Grund dieser Vorgehensweise dauert die Erstellung erheblich länger. Bei der Bescheinigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides mit Bindungswirkung für steuerliche Folgebescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung. Die Bescheinigung bindet die Finanzbehörden und Finanzgerichte im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs. Bei beiden Abschreibungsarten kann es zu Abweichungen zwischen der Vorabkalkulation des Bauträgers und des Grundlagenbescheides kommen.